Luftfrachtsicherheit ab 29.04.2010
Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zum 29.04.2010: Zukünftig werden nur noch Kunden den Status des „Bekannten Versenders“ erhalten, wenn zuvor eine behördliche Zulassung durch das LBA erfolgt ist. Hierbei unterscheidet das LBA zwischen zwei Verfahren: 1) Bestandskunden und 2) Neukunden.
1) Bestandskunden
Für bestehende Kundenbeziehungen, bei denen gültige Sicherheitserklärungen vorliegen (Sicherheitserklärung des Bekannten Versenders), sieht der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vor. Dafür gelten nachfolgende Voraussetzungen:
- Sie arbeiten aktuell mit uns und wir betreuen Ihre Exportluftfrachtsendungen
- Sie haben bei uns die bisher jeweils für ein Jahr gültige „Sicherheitserklärung des Bekannten Versenders“ eingereicht (nach dem 29.04.2010 weiterhin gültig).
- Sie möchten auch in Zukunft, dass wir Ihre Sendungen betreuen .
Auf dieser Grundlage definiert das Luftfahrtbundesamt für den gesetzlich zulässigen Übergangszeitraum von 3 Jahren folgendes Verfahren:
Vor Auslaufen der bestehenden Sicherheitserklärung zeichnen Sie gegenüber Austral Logistics eine neue Erklärung für den Übergangszeitraum von 3 Jahren.
Diese zusätzlich einmalig zu zeichnende Erklärung existiert derzeit noch nicht, wird aber vom LBA vor Ablauf der Frist am 28.04.2010 auf deren Homepage bereitgestellt.
Wenn Sie auf Dauer den Status des Bekannten Versenders anstreben, stellen Sie einen Antrag zur behördlichen Zulassung als „Bekannter Versender“ an das LBA (siehe hierzu Punkt 2).
2) Neukunden ab dem 29.04.2010
Damit Austral Logistics Luftfrachtsendungen von Neukunden als „SPX“ (also „secured“) ohne vorherige Sicherheitskontrolle (z. B. Röntgen) betreuen kann, muss jeder Neukunde zuvor vom LBA behördlich zugelassen werden. Das Verfahren ist im Detail noch nicht definiert. Die derzeit bekannten Fakten sehen wie folgt aus:
- Der Neukunde stellt einen (derzeit formlosen) Antrag auf behördliche Zulassung als Bekannter Versender.
- Hierfür werden aller Voraussicht nach vorgegebene Dokumente bzw. dokumentierte Verfahren vom LBA verlangt.
- Anschließend erfolgt die Bearbeitung des Antrags durch das LBA.
Die behördliche Zulassung ist abgeschlossen, wenn Sie als Kunde in der EU Datenbank für „Bekannte Versender und reglementierte Beauftragte“ aufgeführt sind.
Beachten Sie bitte: Die Zulassung zum Bekannten Versender gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort.



